Thema: Schaustellung von Personen (Men-Strip) |
SG82
Antworten: |
4 |
Hits: |
13.045 |
|
|
Schon mal vielen Dank für die ersten Antworten zu dem Thema.
Also der Punkt "Dauerhaftigkeit" macht mir schon Bauchschmerzen und sollte meines Erachtens nicht außer Acht gelassen werden.
Was mich tatsächlich überzeugen kann, eine Erlaubnispflicht zu bejahen, ist die Tatsache, dass die Veranstaltung im Rahmen des gewerblichen Betriebes des Veranstalters stattfindet und dieser sich halt "zufällig" einen anderen Raum angemietet hat über den er aber im Rahmen der Veranstaltung verfügt, es sich folglich um Räumlichkeiten für seine Gewerbeausübung handelt und ich mir nicht vorstellen kann, dass der Gesetzgeber gewollt hat, dass der Erlaubnisvorbehalt des § 33a GewO so umgangen werden soll. Außerdem wäre es iinkonsequent zu sagen: veranstalter = gewerblich tätig, Gestattung für gewerbl. Veranstaltung, Schaustellung von Personen nicht gewerblich.
Dennoch glaube ich nach wie vor, dass § 33a GewO eigentlich mehr für Strip-Clubs einschlägig ist, als für "einmalige" Veranstaltungen.
Aber scheinbar gehen die Meinungen zu "einmaligen" Veranstaltungen auch im Forum auseinander.
Gruß
sg82
|
|
Thema: Schaustellung von Personen (Men-Strip) |
SG82
Antworten: |
4 |
Hits: |
13.045 |
|
|
Hallo zusammen,
ich hätte da gerne mal wieder ein Problem. Mir ist durchaus bewusst, dass das o.g. Thema schon öfters diskutiert wurde, aber ich schildere erstmal meinen Fall.
Ein Gewerbetreibender (Veranstaltungsservice) hat Räumlichkeiten angemietet und veranstaltet dort eine Strip-Show. Veranstaltungsort ist ein Gebäude, dass sonst von Ortsvereinen für Veranstaltungen angemietet wird.
Vorläufig ist nur eine Veranstaltung bekannt, ob ein Fortführungsinterese besteht, ist nicht bekannt.
Die Kommentierung (Friauf) weist darauf hin, dass Schaustellungen , die als kurzfristige Ereignisse im Rahmen von Messen, Tourneen oder vergleichbaren Veranstaltungen durchgeführt werden erlaubnisfrei sind.
Bei uns ist jetzt eine Diskussion entstanden, ob für das Vorhaben eine Erlaubnis benötigt wird.
Hauptstreitpunkt ist die Dauerhaftigkeit:
Für die Erlaubnispflicht wird damit argumentiert, dass der Veranstalter eine klare Gewinnerzielungsabsicht (macht er ja schließlich im Rahmen seines Gewerbes) hat und wir zumindest eine Dauerhaftigkeit nicht ausschließen können. die Fortsetzungsabsicht wird ihm also unterstellt.
Dagegen (auch meine Meinung) wird argumentiert, dass eine einmalige Veranstaltung nicht "dauerhaft" ist. Zudem ziele der § 33a gewo nur darauf ab, dauerhaft stehende Gewerbebetriebe erlaubnispflichtig werden zu lassen und nicht einmalige Veranstaltungen einer umständlichen Zuverlässigkeitsprüfung zu unterziehen. Falls man eine Erlaubnispflicht bejahen würde, müsse man dann auch eine Gewerbeanmeldung vornehmen, was wohl auch nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein könne.
Ferner stellt sich zusätzlich die Frage, ob man die Erlaubnis dann ensprechend befristen würde, wobei dann wieder bestimmt werden müsste, für welchen Zeitraum diese gelten solle - Befristung auf einen Tag mag zwar theoretisch möglich sein, läuft meines Erachtens aber dem Sinn und Zweck des § 33a Gewo entgegegn.
Mich würde mal interessieren, wie ihr den Fall seht, bzw. bei euch einmalige Veranstaltungen gehandhabt werden, bei denen ein Veranstaltungsservice Räume für die Schaustellung von Personen anmietet und wenn nicht bekannt ist, ob Wiederholungsabsicht besteht.
Gruß aus Bergheim
sg82
|
|
Thema: Thai-Massagen am Sonntag |
SG82
Antworten: |
2 |
Hits: |
16.965 |
|
|
Zunächst einmal einen Dank für die Antwort.
Ich tue mich nach wie vor dennoch sehr schwer damit, die Massagepraxis als Einrichtung zur "Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung" zu sehen. Für mich ist eine solche Massagepraxis noch was anderes, als eine Sauna, ein Schwimmbad oder eine Wellness-Oase, die wohlmöglich auch Massagen anbieten.
Richtig glücklich bin ich damit aber auch nicht, vielleicht kann mich ja jemand davon überzeugen, dass es sich um eine Freizeiteinrichtung handelt.
|
|
Thema: Thai-Massagen am Sonntag |
SG82
Antworten: |
2 |
Hits: |
16.965 |
|
|
Bei uns hat ein Gewerbetreibender nachgefragt, ob er sein Einzelgewerbe Thai-Massage (feste Betriebsadresse in der Fußgängerzone) auch sonntags ausübern darf.
Ich hätte gerne Eure Meinung zu der Anfrage.
Dank und Gruß
|
|
Thema: Imbisswagen - Toilettenpflicht |
SG82
Antworten: |
4 |
Hits: |
25.457 |
|
|
Danke für die Antworten. Sehe das genauso wie Kollege Fries. Solange bei einem Imbisswagen keine Konzession erforderlich ist, verlange ich auch keine Toilette.
Kenne auch kaum Imbisswagen, die eine solche Toilettenanlage (und sei es eine Aufstellbox) besitzen.
|
|
Thema: unselbstständige Zweigstelle |
SG82
Antworten: |
17 |
Hits: |
181.327 |
|
|
Nachdem wir dem Betreiber erklärt haben, was unter einer unselbstständigen Zweigstelle zu verstehen ist, gab es keine Probleme bei der Anmeldung.
Besten Dank für die Antworten.
|
|
Thema: Imbisswagen - Toilettenpflicht |
SG82
Antworten: |
4 |
Hits: |
25.457 |
|
|
Hallo zusammen,
wegen eines aktuellen Falles ergeben sich bei mir folgende Fragen:
1. Ist ein Imbisswagen verpflichtet Toilettenanlagen vorzuhalten?
2. Wie sieht das aus, wenn es kein konzessionspflichtiger Imbiss ist?
3. Wie sieht das bei einem Stehimbiss aus, falls dieser zusätzlich einen kleinen Tisch mit 2-3 Sitzgelegenheiten anbietet)
|
|
Thema: unselbstständige Zweigstelle |
SG82
Antworten: |
17 |
Hits: |
181.327 |
|
|
Hallo zusammen,
als Neuling im Forum habe ich gleich mal eine Frage.
Folgender Sachverhalt:
Bei uns wird vor Ort ein Büro einer GmbH betrieben. Eine Gewerbeanmeldung lag bisher nicht vor. Ich habe die zuständige Firma (GmbH) angeschrieben und gebeten eine solche nachzuholen.
Darauf hin erhielt ich ein Schreiben, in dem mir mitgeteilt wurde, dass vor Ort lediglich eine Büro zu Vorgesprächen mit Kaufinteressenten sowie Repräsentations- und Werbezwecken betrieben wird und man vor Ort keine Gewinne erwirtschaftet.
Der Hauptsitz der Firma ist in einem anderen Bundesland.
Meines Erachtens handelt es sich dennoch zumnidest um eine unselbstständige Zweigstelle.
Wie seht ihr das???
|
|
|