§ 34f GewO - Aufzeichnung telefon. + elektron. Kommunikation |
Puz_zle
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§ 34f GewO - Aufzeichnung telefon. + elektron. Kommunikation |
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aus Thüringen,
mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze >
wurde u. a. auch die Verordnungsermächtigung im § 34g Abs. 1 Nr. 3 GewO erweitert und zwar um „die Pflicht des Gewerbetreiben, telefonische Beratungsgespräche und die elektronische Kommunikation mit Kunden in deren Kenntnis aufzuzeichnen und zu speichern“
In der Gesetzesbegründung des IDD--Umsetzungsgesetzes heißt es dazu:
„Artikel 16 Absatz 6 und 7 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente“ (> MiFID II) „enthält Vorgaben über die Aufzeichnung von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation. Mit dem > Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz wird diese Vorgabe im Wertpapierhandelsgesetz umgesetzt (neuer § 83 WpHG). Soweit diese Vorgaben auch für Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f GewO umzusetzen sind, soll dies in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung erfolgen. Zu diesem Zweck wird die Ermächtigungsgrundlage für diese Verordnung ergänzt.“
Ob tatsächlich, mit welchen konkreten Regelungen und wann der Verordnungsgeber von dieser Ermächtigungsnorm allerdings gebraucht macht, ist im Moment offen.
Zumindest Insiderberichten zu folge soll dazu „schon“ im September 2017 ein Entwurf zur Änderung der FinVermV durch das BMWI vorgelegt werden, der Regelungen zur Umsetzung der Pflicht enthält, jede elektronische Kommunikation mit Kunden (per Telefon, E-Mail, Chat, Videokonferenz usw.), die zu einer Wertpapierorder führen könnte, aufzuzeichnen und diese mindestens fünf Jahre lang zu Beweiszwecken aufzubewahren.
Da MiFID II zum 3. Januar 2018 in Kraft tritt, ist wohl zum gleichen Termin das Inkrafttreten der geplanten FinVermV-ÄnderungsV und damit von Verpflichtungen für die Finanzdienstleister i. S. des § 34f GewO zur Aufzeichnung und Speicherung der telefonischen und elektronischen Kommunikation im Wertpapiergeschäft zu erwarten …
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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19.08.2017 08:01 |
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Solon
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Puz_zle
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RE: § 34f GewO - Aufzeichnung telefon. + elektron. Kommunikation |
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aus Thüringen,
zur Umsetzung der o. g. Regelungen aus den Vorgaben der Finanzmarktrichtlinie 2014/65/EU (MiFID II) kommt nun mit „etwas Verzögerung“ die Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung.
Hierzu wurde der Referentenentwurf des BMWi vom 7. November 2018 in die Länder- und Verbändeanhörung gegeben. Den Entwurf gibt’s hier >
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2
14.11.2018 05:40 |
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Solon
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aus Thüringen,
zum Entwurf der Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung eingegangene Stellungnahmen kann man nun auf der entsprechenden BMWi-Seite zum Verordnungsverfahren >
abrufen und diese beinhalten noch einigen Änderungsbedarf bzw. -wünsche …
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3
24.11.2018 07:29 |
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aus Thüringen,
die > Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung ist nun auf den Weg gebracht und wird wohl im September 2019 auf der Tagesordnung des Bundesrates stehen und soll im Sommer 2020 in Kraft treten.
Infoseite des BMWi zu diesem Verordnungsverfahren >
Unter „B. Lösung“ des Entwurfs wird auch noch mal auf die Absicht zur Änderung der Zuständigkeit für die 34f-ler hingewiesen:
„Die Regelungen der Finanzanlagenvermittlungsverordnung sollen mittelfristig abgelöst und in das Wertpapierhandelsgesetz übernommen werden. Damit verbunden ist eine Übertragung der derzeitigen Zuständigkeit für die Erlaubniserteilung und Aufsicht über gewerbliche Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater von den Ländern auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).“
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01.08.2019 19:35 |
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Änderung der Zuständigkeit |
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aus Thüringen,
zu dem zum 1. Januar 2021 geplanten Zuständigkeitswechsel für die 34f-ler von IHK bzw. Gewerbebehörde auf die BaFin gibt es zum Stand 24. Juli 2019 vom BMF ein „Eckpunktepapier zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“.
Infoseite des Bundesfinanzministeriums >
Eckpunktepapier:
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17.08.2019 06:55 |
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RE: Änderung der FinVermV |
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aus Thüringen,
die Ausschüsse des Bundesrates haben sich in vergangene Woche mit der Änderung der FinVermV beschäftigt und ihre Empfehlungen mit der > BR-Drs. 340/1/19 vom 6. September 2019 abgegeben.
Dementsprechend ist zu erwarten, dass der Bundesrat auf dem Plenum am 20. September 2019 der Vorlage der Bundesregierung > BR-Drs. 340/19 zustimmen wird und z. B. > Forderungen von Vermittlerverbänden, die Umsetzung der Aufzeichnungspflichten (sog. „Taping“; neuer § 18a - Aufzeichnung telefonischer Vermittlungs- und Beratungsgespräche und sonstiger elektronischer Kommunikation) zu stoppen, eher unberücksichtigt bleiben werden ...
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10.09.2019 06:11 |
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RE: Änderung der FinVermV |
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aus Thüringen,
wie zu erwarten hat heute der Bundesrat der Änderung der FinVermV zugestimmt >
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7
20.09.2019 19:53 |
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RE: Änderung der FinVermV |
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aus Thüringen,
die Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung wurde am 21. Oktober 2019 im > BGBl I Nr. 36 verkündet und tritt am 1. August 2020 in Kraft.
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