Handwerkskarte Augenoptiker für unselbst. Zweigstelle |
27711 OHZ
Jungspund
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Handwerkskarte Augenoptiker für unselbst. Zweigstelle |
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Hallo liebe Forenmitglieder,
ich habe da mal eine Frage:
bei mir möchte eine Aktiengesellschaft eine unselbständige Zweigstelle als Ladenlokal für den Verkauf von Brillen und Sonnenbrillen errichten... So weit, so gut...
Nun bietet dieses Ladenlokal aber auch eine Augenoptikerleistung (Sehtest) an, die zwar vor Ort in dem Ladenlokal angeboten wird, aber durchgeführt und ausgewertet wird diese Leistung nach Aussage der Mitarbeiterin "remote" in der Hauptniederlassung der AG... D. h. dem Kunden wird suggeriert, er sitzt bei einem Optiker... Er bekommt Kopfhörer auf, wird von Kameras beobachtet und die Steuerung des Kunden läuft über einen vermeintlichen Augenoptiker in der Hauptniederlassung... Das Ergebnis wird dann dem Mitarbeiter vor Ort online zugeleitet und dem Kunden mitgeteilt, der dann daraufhin mit seinen Werten vor Ort im Ladengeschäft seine Brille bestellen kann/soll...
Augenoptiker ist ein Vollhandwerk, für das eine Handwerkskarte vorliegen müsste... Nun erfährt die Handwerkskammer aber gar nicht davon, dass in Ihrem Zuständigkeitsbereich Augenoptikerleistungen angeboten werden, weil in der Gewerbeanmeldung in Feld 21 unter "Art des angemeldeten Betriebes" für die unselbst. Zweigstelle vor Ort das Handwerk ja gar nicht angekreuzt ist... Obwohl es meiner Meinung nach vor Ort angeboten wird... Aber wie oben beschrieben in der Hauptniederlassung durchgeführt wird...
Meine Ding wäre es nicht meine Augen so untersuchen zu lassen, aber das ist ja hier nicht die Frage...
Meine Fragen sind jetzt:
1. Muss die angebotene Augenoptikerleistung in der Tätigkeitsbeschreibung erscheinen? Bisher steht da nur "Verkauf von Brillen/Sonnenbrillen".
2. Wird für die unselbst. Zweigstelle vor Ort auch eine Handwerkskarte benötigt oder in diesem Fall nur für die Hauptniederlassung?
Wie seht ihr das?
Viele Grüße aus Osterholz-Scharmbeck
__________________ ...
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1
09.06.2022 10:11 |
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Solon
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27711 OHZ
Jungspund
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Themenstarter
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Hallo nochmal zusammen,
das Problem ist nach wie vor aktuell... Hat niemand eine Meinung dazu?
Viele Grüße und ein sonniges Wochenende
__________________ ...
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2
19.07.2024 11:30 |
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Solon
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Pitti81
Routinier
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Das kenn ich ja gar nicht, da würde ich meine Glubscher nicht untersuchen lassen
Offener Bereich, daher zitiere ich nur Vorschriften die öffentlich verfügbar sind. Bitte daraus eigene Schlüsse ziehen
Punkt 5.3 GewAnzVwV: "Der Gegenstand der Tätigkeit muss genau bezeichnet werden"
und
"Bei einer GmbH kann bei der Anzeige einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle auf die Angabe der vertretungsberechtigten Gesellschafter verzichtet werden. In diesen Fällen ist der Betriebsleiter anzugeben"
i.V.m.
§ 7 HWO
"Als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks wird eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt."
Ich empfehle aber Rücksprache mit der HWK.
Grüße
__________________ Gott würfelt nicht!
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19.07.2024 11:48 |
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Thomas Mischner
Moderator
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Was meint denn die zuständige Handwerkskammer zu dieser Form des Sehtests? Sieht sie hier das Erfordernis der Meisterpräsenz?
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19.07.2024 11:49 |
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Roesje
Lebende Foren Legende
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Ein Gedankengang dazu:
Da dem Kunden an der Zweigstelle diese Dienstleistung (Sehtest) angeboten wird, wird sie m.E. auch dort erbracht, auch, wenn die eigentlich Auswertung remote am Ort der Hauptniederlassung erfolgt.
Also müsste diese Tätigkeit mit in die Meldung der Zweigstelle rein, damit eben die HWK als Überwachung informiert wird.
Man kann das ja auch so beschreiben, dass der Sehtest angeboten, aber die Auswertung über die Hauptniederlassung läuft.
Dann wäre eine Gewerbeüberwachung gewährleistet und die Kammern könnten sich austauschen, was/wo/wie evtl. einzutragen ist oder nicht.
Einen Eintrag in die Handwerksrolle bzw. einen Augenoptikermeister müsste es ja so oder so geben.
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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23.07.2024 09:15 |
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DJäckels
Grünschnabel
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Diese Thematik beschäftigt die Handwerkskammern schon länger. Es gibt da auch eine Stellungnahme des DHKT von 2023:
"Sehr geehrte Damen und Herren,die ...betreibt bundesweit unter der Marke „...“ Filialen des Augenoptiker-Handwerks. In den letzten Monaten wurde hinsichtlich derjenigen Filialen, die bei den jeweils zuständigen Handwerkskammern mit dem Augenoptiker-Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen waren, die Löschung beantragt. Die Filialen werden jedoch weiterhin betrieben,und es werden auch weiterhin Korrektionsbrillen abgegeben.Der Löschungsantrag wird regelmäßig unter Hinweis darauf gestellt, dass die einzige zulassungspflichtigeTätigkeit bei der Abgabe von Korrektionsbrillen die Refraktion sei. Diese erfolgein den einzelnen Filialen im sog. Remote-Verfahren, bei dem der Kunde vor Ort im Betrieb in einen Refraktionsraum sitzt und der Augenoptikermeister per Videokonferenz mit dem Kunden sowie einer ebenfalls vor Ort anwesenden Assistenz kommuniziert und die für die Durchführung einer Refraktionsbestimmung notwendigen Geräte aus der Ferne bedient. Darüber hinaus sollen laut Unternehmen keine weiteren wesentlichen Tätigkeiten des Augenoptiker-Handwerks durchgeführt werden, womit eine Eintragungspflicht entfalle.
Nachdem sich die regionalen Arbeitskreise der Handwerkskammern sowie der Bundesarbeitskreis Handwerksrolle mehrfach mit der Thematik befasst haben, wurde der Zentralverband der Augenoptiker gebeten, eine fachliche Stellungnahme zu dem Vorgang abzugeben. Diese Stellungnahme, die als Anlage diesem Rundschreiben beigefügt ist, ist nunmehr fertiggestellt und kann von den Handwerkskammern verwendet werden. In seinen Ausführungen stellt der Fachverband das übliche Verfahren zur Bestimmung der Refraktion bei Anwesenheit von Meister und Kunde am gleichen Ort demjenigen im Online-Verfahren gegenüber. Darüber hinaus wird der Vorgang der Abgabe einer Korrektionsbrille darauf untersucht, ob weitere wesentliche Tätigkeiten des Augenoptiker-Handwerks ausgeübt werden. Im Ergebnis begründet der ZVA ausführlich, dass zur Abgabe einer Korrektionsbrille über die Refraktion hinaus auch noch weitere wesentliche Tätigkeiten ausgeübt werden, wie etwa, Anamnese, die Glasberatung oder das Zentrieren der Brillengläser. Darüber hinaus wird festgestellt, dass auch das Remote-Verfahren ohne Präsenz einer qualifizierten Person in der Filiale nicht fachgerecht durchgeführt werden kann. Insgesamt sehen wir in Abstimmung mit dem ZVA eine Eintragungspflicht für die Filialen der ... . Bei noch offenen Löschungsanträgen empfehlen wir, diese unter Hinweis auf die fachliche Stellungnahme abzulehnen. Bei bereits erfolgter Löschung sollte zur Wiedereintragung aufgefordert werden."
Ich hoffe das hilft bei dieser schon etwas älteren Frage.
Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von DJäckels: Gestern, 14:45.
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Gestern, 14:44 |
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