Snack-Automaten ./. Ladenöffnungsgesetz RLP u.a. |
eisbaerin.289
Grünschnabel
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Snack-Automaten ./. Ladenöffnungsgesetz RLP u.a. |
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Hallihallo in die Runde,
mittlerweile liegen Beschlüsse des Hessischen VGH (8 B 77/22 vom 22.12.2023) und des VG Hamburg (7 E 3608/23 vom 03.11.2023) vor, die das Thema "24/7-Öffnungszeiten" für Snackautomaten thematisieren.
Die Entscheidungen sind eindeutig - wie geht man aber mit der Gewerbeanzeige um, die explizit auf die durchgehenden Ladenöffnungszeiten bei der Tätigkeitsbeschreibung aufführt? Gibt es evtl. bestimmte Formulierungen innerhalb der Beschreibung oder wie wird das bei Euch in der Praxis umgesetzt? Bin da im Moment etwas ratlos...
Freue mich auf Euer Feedback, vielen Dank schon einmal und liebe Grüße aus dem rheinland-pfälzischen Neuwied!!!
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1
13.02.2024 15:13 |
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Solon
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Stadtverwaltung Frankenthal
Kaiser
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Hallo Eisbärin,
wir haben unsere Frau Schmidt am 15.12.2023 auf das Urteil des VG Hamburg hingewiesen und darum gebeten, uns von dem Ergebnis der gemeinsamen Absprachen in Rheinland-Pfalz zu informieren....
gehört haben wir bislang nix... vielleicht fragen Sie auch einmal Frau Schmidt?
Im Übrigen behelfen wir uns derzeit bei Gewerbeanmeldungen damit, dass wir in unserem Schreiben wegen den Gebühren einen Zusatztext anfügen...diesen schicke ich Ihnen einmal
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2
13.02.2024 16:19 |
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Solon
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eisbaerin.289
Grünschnabel
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Guten Morgen,
vielen Dank für den Tipp und den Hinweistext!!!
Wünsche einen angenehmen Tag, bis zum nächsten Mal
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3
14.02.2024 07:52 |
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Julia
Tripel-As
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Könnten Sie mir den Hinweistext auch einmal zu schicken?
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4
14.02.2024 09:15 |
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Julia
Tripel-As
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Hat jemand schon mal eine Stellungnahme dazu geschrieben?
Hinsichtlich des Ladenöffnungsgesetzes und des Jugendschutzgesetzes.
Mein Abteilungsleiter hat ein Schreiben der Bauaufsicht bekommen, wo er als Ordnungsamt eine Stellungnahme zu abgeben soll. In den zwei obengenannten Punkt soll ich ihm was zu schreiben, vllt hat jemand eine Idee, da es sehr verzwickt ist.
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5
27.02.2024 14:31 |
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Pitti81
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Den Jugendschutz sehe ich eigentlich gar nicht so gefährdet, Rauchzeug geht nur mit Altersprüfung und Alkohol schon gar nicht.
Bezüglich der Ladenöffnung von den Automatenshops (haben wir hier auch) würden wir eine entsprechende Gewerbeanzeige knallhart zurückweisen. Eine nicht erlaubte Tätigkeit wird nicht bestätigt.
Der Aufsteller kann ja Verpflichtungsklage einreichen, da lassen wir uns gern mal belehren.
Allerdings haben wir zwar mehrere Automaten hier, aber nur einen ansässigen Gewerbetreibenden, und diese Gewerbeanzeige war i.O.
Grüße
__________________ Gott würfelt nicht!
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6
27.02.2024 17:49 |
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Roesje
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Bisherigen Anfragen von Gewerbetreibenden konnte ich mit entsprechenden Informationen über die strittige Rechtslage begegnen, so, dass ich final noch keine solchen Gewerbeanzeigen habe bzw. diejenigen, die auf ihrem Privatgrundstück (Tankstelle) solche bei uns haben, sind zumindest umfassend über die Problematik informiert.
Die benannten Entscheidungen vom VGH Hessen und VG Hamburg sind noch nicht in das letzte Rundschreiben vom Ministerium RLP eingearbeitet, da dieses im Oktober kam, allerdings war das, was nun beide Instanzen festgestellt haben, in RLP ja von Anfang an die "herrschende Meinung".
Bisher habe ich es so gelöst, dass ich den Anfragenden ein Merkblatt ausgehändigt habe, in dem die letzten Hinweise (Rundschreiben) eingearbeitet sind. Zudem habe ich beide Beschlüsse noch selbständig ergänzt. Dieses Merkblatt könnte man auch entsprechenden Empfangsbescheinigungen beilegen.
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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7
28.02.2024 08:23 |
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Julia
Tripel-As
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Hast du die Urteile vorliegen? Könntest du mir die schicken?
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28.02.2024 08:59 |
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Benjamin W.
Jungspund
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Guten Abend,
beigefügt das Urteil vom VGH Hessen.
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28.02.2024 18:40 |
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J. Simon
Lebende Foren Legende
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Hallo,
in die Runde, das Urteil des VGH Hessen hat nur die Thematik begehbare Minisupermärkte der Fa. Tegut behandelt und kam zu dem Ergebnis, dass diese dem HLÖG unterliegen, obwohl keine Bedienung stattfindet.
Hier ist das letzte Wort aber nicht gesprochen. Die neue Landesregierung wird das Thema mit einer Evaluierung des HLÖG sicherlich überarbeiten, um Möglichkeiten zu schaffen, dass diese Form des Verkaufs auch Sonntags möglich wird.
Im Übrigen haben wir Verkaufsräume mit diversen Automaten, die auch an Sonntagen geöffnet sind.
Eine gewisse Unsicherheit bzw. Uneinigkeit besteht bei Vorhandensein von Automaten mit alkoholischen Getränken.
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11.03.2024 10:14 |
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Pitti81
Routinier
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Also wir in LSA haben dahingehend eine Rundverfügung und die setzen wir auch um.
Meine persönliche Meinung zu Automatenkiosken im ländlichen Raum, als alleinige Versorgungsmöglichkeit an Sonntagen, bleibt jetzt mal außer Betracht.
Grüße
__________________ Gott würfelt nicht!
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15.03.2024 08:26 |
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