Geldspielgeräte mit zwei Spielstellen und externer Jackpotanzeige |
gmg
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Geldspielgeräte mit zwei Spielstellen und externer Jackpotanzeige |
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Eine Frage hätte ich an die Aufstellerschaft und die Ordnungsämter im Zusammenhang mit "Geldspielgeräten mit zwei ( oder mehreren ) Spielstellen" und einer externen Jackpotanzeige.
Im Laufe der letzten Monate sind ja mindestens zwei verschiedene Geldspielgeräte mit jeweils zwei Spielstellen und einer externen Jackpotanzeige als Aufsatz in die Aufstellung gekommen. Darüber hinaus hat ein Geldspielgerät mit zwei Spielstellen ohne Jackpotaufsatz die Zulassung erhalten. Dieses Gerät wird hier nicht weiter abgehandelt.
Zulassungstechnisch wurde diese Gerätekombination nicht beanstandet, da es sich nur um ein Geldspielgerät handelt, wobei der Aufsatz ( also der Jackpot ) als Geldspielgerät bezeichnet wird und die Spielstellen ( also die Geldspielgeräte ) als Spielstellen bezeichnet werden ( nachzulesen in der Zulassungsurkunde ).
Die Einheit hat, da sie ja durch die PTB nur als ein Geldspielgerät angesehen worden ist, auch nur eine PTB-Zulassung.
Das Ganze darf auch nur mit den drei zueinander passenden Komponenten betrieben werden ( alls drei Teile sind ja nur die Teile eines Gerätes), sonst wird nicht zulassungsgemäß betrieben.
Bei einer Spielhallenbegehung vor ca. vier Wochen musste ich leider feststellen, daß der Jackpotasufsatz von einem anderen System ebenfalls passte, montiert war und das Zulassungszeichen sich nicht am Gerät befand. Das Gerät wurde betrieben. Die Konsequenzen waren klar.
Vergnügungssteuerlich handelt es sich, je nach Satzung, natürlich um zwei Geldspielgeräte.
Im Rahmen der Begehung der IMA 2007 konnte ich diesen Gerätetyp erstmalig auf dem Messestand des Herstellers bewundern ( "Der Jackpot ist tot - es lebe der Jackpot" ). Damals konnte ich mir natürlich nicht vorstellen, daß dieses Gerät die Zulassung durch die PTB erhalten würde. Ich hatte mich aber geirrt. Zu diesem Zeitpunkt kannte ich auch noch nicht die Version 3. 2. der "technischen Richtlinie für Geldspielgeräte im Sinne von § 33 c Gewerberordnung" der PTB vom 03. 11. 2006. In diesen Richtlinien wurde dann auch gleich "vorsichtshalber" der Punkt 1.13 dergestalt geändert, daß die bisherige Begrifflichkeit der Doppelspielgeräte auf "Bauarten mit mehreren Spielstellen" umgestellt worden ist. Auch hier deutet sich ein "Paradigmenwechsel" an, der von der PTB akzeptiert worden ist. Insofern bleibt abzuwarten, was uns die Zukunft alles bringen wird. Die Spielverordnung spricht ja "dummerweise" nur von Geldspielgeräten und nicht von "Spielstellen eines Geldspielgerätes". Wer hätte auch im Jahr 2005 von Seiten der Verwaltung wissen können, daß eine solche begriffliche Definition als wichtig anzusehen gewesen wäre.
Die Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Spielverordnung ( SpielVwV ) führt unter 1.3.1.2. zu Geldspielgeräten aus, daß bei Spielgeräten mit zwei oder sogar mehreren Spielstellen, die Zahl der Spielstellen entscheidend ist.
Aber:
Es handelt sich nur um eine Verwaltungsvorschrift, und nicht um das Gesetz ( die SpielV ) ! Es bleibt abzuwarten, was die Gerichte zu solchen Sachverhalten sagen werden ! Ob sie wohl die Verwaltungsvorschrift akzeptieren werden ? Oder kommt es wieder bundesweit zu 15 verschiedenen Urteilen ??
Ich könnte mir vorstellen, daß - da die SpielV zunächst in der vorliegenden Form bis Ende 2009 auf ihre Praktikabilität überprüft werden soll - dieses ein Punkt wäre, der dringend der begrifflichen Nachbesserung bedarf. Auch die Vergnügungssteuersatzungen der Gemeinden sprechen häufig nur von einem Geldspielgerät und nicht von Spielstellen eines Geldspielgerätes. Diese gab es ja bis zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht ! Nur bei den Unterhaltungsgeräten waren bisher Spielgeräte mit mehreren Spielstellen bekannt und dementsprechend häufig auch explizit geregelt ! Damit dürfte auch in diesen Bereich neuer Ärger vorprogrammiert sein. Der Aufsteller wird dann wieder das "ausbaden", was die Industrie geschaffen hat. Ich sehe demnächst schon Geldspielgeräte mit 4, 6, 8, 10 .... Spielstellen vor mir, die nach der Zulassung durch die PTB nur ein Geldspielgerät darstellen, und für die die Aufsteller auch nur den Vergnügungssteuersatz für ein Geldspielgerät bezahlen wollen. Zwar hat jede Spielstelle eine eigenständige Auslesemöglichkeit zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage. Wer aber soll verlässlich wissen, aus wie vielen Segementen ( Spielstellen ) dieses eine Geldspielgerät besteht. Tür und Tor werden füralle Arten von "Mogeleien" ( zumindest theoretisch ) weit geöffnet. Prima !!
Auch die Grundflächenberechnung ( 12/12 er-Regelung - § 3 SpielV ) sehe ich schon "baden" gehen, da ja auch dort nur von einem Geldspielgerät gesprochen wird. Damit dürften dann die Spielstellen des einen Geldspielgerätes nicht unter die 12 / 12 wer-Regelung fallen. Auch mit der "Abstandsregelung" wird man nicht argumentieren können, da es sich ja nur um "Spielstellen eines Geldspielgerätes" handelt. Für Spielstellen eines Geldspielgerätes gibt es aber "Dummerweise" keine Regelung in der SpielV. Mahlzeit !!
Die Entscheidung der PTB, zwei ( oder mehrere ) Geldspielgeräte ( Definition nach meiner Begrifflichkeit !! ) nur als ein Geldspielgerät zuzulassen, hat demnächst wahrscheinlich die Folge, dass die "Löcher" in der Optik der Spielhallen, die durch den Abbau der "FUNGAMES" entstanden sind, durch "Spielstellen eines Geldspielgerätes" mehr als geschlossen werden !! Wenn man 12 Geldspielgeräte mit jeweils einer Sechserspielstelle nimmt, bekommt man auch in einer Spielhalle mit mehr als 144 qm Platzangest, da sich ja dann dort 72 Spielstellen der 12 Geldspielgeräte befinden.
Da ist ja der Automatensaal eines Spielkasinos "dünn" bestückt.
Zurück zu meinem zuvor genannten Besuch der IMA 2007:
Ich hatte dort auch das Vergnügen, von einem Verkäufer des Herstellers angesprochen zu werden, da ich mir diese Geldspielgerätekombination gründlich angesehen habe. Dieser erläuterte mir die gesamten technischen Finessen des Gerätes. Außerdem gab er mir - heftig augenzwinkernd - zu verstehen, dass das Gerät nur eine PTB-Zulassung bekommen würde, miit allen entsprechenden Vorteilen.
Jetzt zu meiner Frage an die Aufstellerschaft:
Habt ihr eventuell ein ähnliches Erlebnis auf dem IMA 2007 im Rahmen eines Beratungsgespräches oder bei einem Beratungsgespräch mit eurem Großhändler gehabt ?
Sind Euch die Vorteile dieses Gerätes ebenfalls in der von mir zuvor geschilderten Art "schmackhaft" gemacht worden ?
Da wir uns nach meiner jetzigen Einschätzung noch am Beginn einer sich ankündigenden Entwicklung befinden, möchte ich auch eine Frage an die Ordnungsämter, bewusst hier im öffentlichen Teil des Forums, stellen:
Wie sind die Erfahrungen der Ordnungsämter mit diesen Geldspielgeräten ? Man kann auch die Erfahrungen mit dem Gerät Glücksrad" ( PTB Zulassung 2084 ), welches sich viel besser für das von mir zuvor entworfene Szenario anbietet, verwenden. Auf dem IMA wurden "Denkmodelle" für dieses Gerät mit bis zu 8 Spielstellen schon einmal schematisch vorgestellt !!
Werden die von mir aufgeführten Argumentationsketten schon von Seiten der Aufstellerschaft vorgebracht ?
Danke für möglichst viele Antworten zu diesem Thema !!
Grüße
__________________ gmg
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1
05.08.2007 14:17 |
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Solon
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Meike
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Hallo,
ich hoffe, dass Du einen schönen Urlaub hattest.
Wir sollten hier aber die PTB Richtlinien oder mein persönliches Unwort des Jahres nicht für alles verantwortlich machen.
Es gibt ein altes Bundesverwaltungsgerichtsurteil ( maile ich Dir morgen) dazu, welches vom Hersteller genutzt wurde.
Das ist völlig O.K.
Ob das Doppelspielgerät eine oder zwei Zulassungen dran hängen hat, ist völlig egal, denn das Bundesverwaltungsgericht hat Recht gesprochen und gesagt, dass es als zwei Spielgeräte zu werten ist.
Ich "melde" der "Steuer" bei meinen "Lieblingsgeräten" auch immer, dass sie 8 Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit veranlagen können, obwohl der Unternehmer nur 1 Geldspielgerät ohne Gewinnmöglichkeit angegeben hatte.
Da brauchen wir keine neue Rechtsprechung.
Gruß Meike
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2
05.08.2007 14:38 |
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Solon
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Corleis
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3
05.08.2007 21:46 |
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Meike
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Also das Geld für eine Klage solltet Ihr Euch beim Doppelspielgerät lieber sparen.
Das Bundesverwaltungsgericht wird wohl kaum gegen seine eigene Rechtsprechung entscheiden.
Gruß Meike
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4
06.08.2007 17:27 |
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jasper
Kaiser
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@C.
Jetzt hat die Stadt SN auf Wirklichkeitsmaßstab umgestellt und zählt auch prompt als 2 Geräte.
Damit das Gerät von Dir vertragsgemäß eingesetzt werden kann, setz Deinem Händler eine Frist zur Nachbesserung Nach Fristablauf trittst Du vom Vertrag zurück und er soll seine 3 (2x GG 1x JP) überteuerten Geräte abholen.
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5
06.08.2007 18:24 |
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gmg
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RE: Geldspielgeräte mit zwei Spielstellen und externer Jackpotanzeige |
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Hallo Corleis
genau da fangen dann also die Probleme, wie von mir vorhergesehen, an !
Du sagst, dass der "Aufwand des Spielers" besteuert wird.
Ich sehe da aber zwei Bereiche:
Die Vergnügungssteuer und die Steuern, die beim Finanzamt veranlagt werden, wie z. B. die Umsatzsteuer, Einkommensteuer,Gewerbesteuer, ggfs. Körperschaftsteuer, den Solidaritätszuschlag.
Da dieser Gerätetyp bei zwei Spielstellen zwei Geldspielgeräte (Entschuldigung: Zwei Spielstellen eines Geldspielgerätes ) beinhaltet, gibt es doch auch zwei Auslesestreifen, die die Einnahmen jeder Spielstelle auswerfen ? Wie war das damals bei Deinem Lucky Star ?
Oder gibt es einen zusammenfassenden Streifen mit den Einnahmen aus den beiden Spielstellen ? Kann ich mir nach der Beschreibung in der Bauartzulassung nicht vorstellen.
Gehen wir also mal von 2 Auslesestreifen für ein Geldspielgerät - für jede Spielstelle einer - aus!
Jetzt gehe ich natürlich - berufsbedingt - von einem u. U. "bösen Jungen" aus. Vielleicht gibt der doch tatsächlich nur die Einnahmen ( den Begriff Einnahme möchte ich hier jetzt nicht weiter definieren ) aus einer Spielstelle bei der Stadt oder beim Finanzamt an ? Es ist ja produktionstechnisch bereits alles vorbereitet. Also alles ganz einfach.
Die Personen der öffentlichen Bereiche, die die Besteuerungsgrundlagen überprüfen, müssen ja erst mal wissen, dass dieser Gerätetyp 2 Auslesestreifen - also einen für jede Spielstelle - produziert. Das sich also aus einem Auslesestreifen für diesen Gerätetyp auch nur "die halbe Miete" ergibt.
Das ist eine der Schwierigkeiten, die ich hier sehe.
Ich glaube nicht, dass der Hersteller oder gar die PTB von sich aus die entsprechenden öffentlichen Bereiche über diese Problematik informiert hat ( frei nach dem Motto: Bei diesem Gerätetyp müsst ihr drauf achten, dass es pro Auslesezeitpunkt 2 Auslesestreifen gibt, die in der Buchführung oder wo auch immer enthalten sein müssen, damit die Betriebseinnahmen vollständig erklärt worden sind ).
Es gibt also wieder eine Menge Aufklärungsarbeit, die geleistet werden muß ! Ich frage mich nur, von wem ? Etwa von mir ?
Jetzt zu Deinem Gedanken, ein "Mehrplatzgerät" pro Spielhalle zuzulassen und nur als Einzelgerät zu zählen :
Wie viele Spielstellen sollte denn maximal das Mehrplatzgerät besitzen ? Was schwebt Dir da so vor ?
Grüße
__________________ gmg
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von gmg: 06.08.2007 20:56.
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6
06.08.2007 18:46 |
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Corleis
Routinier
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RE: Geldspielgeräte mit zwei Spielstellen und externer Jackpotanzeige |
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Zitat: |
Original von gmg
Die Personen der öffentlichen Bereiche, die die Besteuerungsgrundlagen überprüfen, müssen ja erst mal wissen, dass dieser Gerätetyp 2 Auslesestreifen - also einen für jede Spielstelle - produziert. Das sich also aus einem Auslesestreifen für diesen Gerätetyp auch nur "die halbe Miete" ergibt.
Das ist eine der Schwierigkeiten, die ich hier sehe.
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Richtig! Es gibt 2 Streifen. Einen je Spielstelle.
Irre ich oder ist es nicht so, dass jeder, der betrügen will, auch einen Weg finden wird?
Wer sagt Dir denn, dass ein Aufsteller, der 12 GSG hat, auch 12 Stück versteuert?
Die in der Konzession genannte Anzahl ist doch nicht die Mindestzahl.
Du musst in der Stadt auch nicht immer 50kmh fahren.
Ich hatte hier schon mal Zahlen gepostet.
Ich bin sicher, dass fast jeder Aufsteller seine Zahlen ehrlich angibt.
Das Betriebsergebnis einer ordentlichen Halle wäre sonst meist nicht zu erwirtschaften.
Die meisten Aufsteller arbeiten heute nicht mehr mit "Aushilfen".
Die Kosten sind so sehr gestiegen, dass eine Halle nicht den Ertrag hat mal eben 8% des Umsatzes "verschwinden" zu lassen.
Wenn Du nach Steuersündern suchst, schau in die Bücher. Die Indikatoren kennst Du besser als ich.
Wenn ich Dich richtig einschätze, brauchst Du ca. 10 Minuten und weist "ob was läuft".
Zitat: |
Original von gmg
Wie viele Spielstellen sollte denn maximal das Mehrplatzgerät besitzen ? Was schwebt Dir da so vor ?
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Durch die Erfahrungen mit Black Jack & Co sage ich 4 Stück.
Bei vier Spielstellen ist der Reiz für die Gäste zusammenzuspielen sehr groß.
Durch diese Form der Geselligkeit würde eine Spielstätte ihren Gesellschaftlichen Stellenwert deutlich aufwerten können.
Übrigens können gerne die Gewinn/Verlustgrenzen eines Gerätes auch für das ganze Mehrplatzgerät gelten. (max Verl.€33/Std, max.Gewinn €500,00/Std komuliert)
Es geht mir tatsächlich nicht um die "Mehreinnahme", sondern um das Spielstättenniveau.
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7
06.08.2007 23:40 |
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gmg
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RE: Geldspielgeräte mit zwei Spielstellen und externer Jackpotanzeige |
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Hallo Corleis,
Es gibt also 2 Streifen für dieses Geldspielgerät mit den zwei Spielstellen. Auch noch einen dritten Streifen für den Jackpotaufsatz ?
Wodurch unterscheiden sich die beiden Auslesestreifen der Spielstellen ?
Ist es Dir eventuell möglich, hier einmal 2 solcher Streifen von gleichen Auslesezeitpunkt bildlich darzustellen ? Oder mir mal 2 solcher Streifen zu überlassen ?
Mich interessieren natürlich nicht die Betriebsergebnisse, sondern nur den strukturelle Aufbau. Wie kann ich die Zugehörigkeit des einzelnen Streifen zu der Spielstelle x oder y erkennen ?
Original von corleis
Irre ich oder ist es nicht so, dass jeder, der betrügen will, auch einen Weg finden wird?
Wer sagt Dir denn, dass ein Aufsteller, der 12 GSG hat, auch 12 Stück versteuert?
Die in der Konzession genannte Anzahl ist doch nicht die Mindestzahl.
Du musst in der Stadt auch nicht immer 50kmh fahren
Ich will hier Keinen angreifen ! Ich will hier keinen Berufsstand generell verunglimpfen !! Es gibt immer und überall ( natürlich vor allen Dingen in Bargeldbetrieben ) ein paar schwarze Schafe !!
Mich irritiert nur die industrielle Hilfe und die fehlende Aufklärung der "öffentlichen Hand ".
Gut, ich hatte bis zum heutigen Tag im Rahmen einer Prüfung noch nicht mit diesem relativ neuen Gerätetyp zu tun. Ich nehme an, dass ich im Rahmen der Auslesung der Geräte beide Geräte ausgelesen hätte ( es wäre mir wahrscheinlich gar nicht aufgefallen, dass ich die zwei Spielstellen eines Geldspielgerätes ausgelesen hätte
).
Könnte ich von Dir eine Aufstellung über die aktuell am Markt befindlichen Geldspielgeräte mit zwei Spielstellen bekommen ?
Grüße
__________________ gmg
Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von gmg: 07.08.2007 09:26.
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8
07.08.2007 08:05 |
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dieter116
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was ähnliches gab es bereits in den 80ern:
Merkur Duo
Der Merkur Duo hatte ein ganz gewöhnliches Merkur-Spielsystem, war aber sehr selten zu sehen. Das Ungewöhnliche am Duo war allerdings, dass hier zwei (baugleiche) Automaten in einem Gehäuse enthalten waren, dieses Gerät hatte fünf Walzen.
Es gab zwei Geldeinwürfe, zwei Münzspeicher, zwei Serienzähler, zwei Auszahleinheiten. Das Guthaben und die Anzahl der Sonderspiele wurden auf LC-Displays angezeigt, was meines Wissens einmalig für ADP ist. Besonders merkwürdig: Die Sonderspiele wurden vierstellig mit führenden Nullen angezeigt.
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10
10.08.2007 06:28 |
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gmg
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RE: Geldspielgeräte mit zwei Spielstellen und externer Jackpotanzeige |
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@ alle
Zwichenzeitlich liegen mir Auslesestreifen für die Geräteart des einen Geldspielgerätes mit zwei Spielstellen vor.
Die beiden Auslesestreifen sind zu 100 % identisch !
Es gibt keine Unterscheidung zwischen dem Auslesestreifen der Spielstelle 1 und dem Auslesestreifen der Spielstelle 2 !
Diese Aussage ist bezogen auf den VDAI-Kopfausdruck der beiden Auslesestreifen.
Nehmen wir z. B. Streifen Nr. 1 ( meine Bezeichnung):
Er gibt folgendes Bild ab:
ADP 00.07
Sirius Jackpot CC 1
Aufstellungsort: 0
Gerät Nr: 0
Bauart: Sirius Jack CC1
Zulassungs Nr. 2068.........
Ablaufdatum: 2009/04
Nehmen wir jetzt Streifen Nr. 2 ( meine Bezeichnung):
Er gibt folgendes Bild ab:
ADP 00.07
Sirius Jackpot CC 1
Aufstellungsort: 0
Gerät Nr: 0
Bauart: Sirius Jack CC1
Zulassungs Nr. 2068.........
Ablaufdatum: 2009/04
Die VDAI Kopfausdrucke sind somit vollständig identisch. Es gibt keine Unterscheidung in z. B. Nr. 1 und Nr. 2 durch einen "Endzusatz" hinter der Zulassungsnummer.
Die Einspielergebnisse der beiden "kopfseitig" gleichlautenden Streifen sind natürlich unterschiedlich.
Die Positionen Aufstellungsort und Gerät Nr. sind werkseitig nur mit einer "0" , also keiner Unterscheidung , belegt. Sie können vom Aufsteller natürlich mit gewünschten Ziffern belegt werden ( z. B. Halle Nr. 2 und Gerät Nr. 6 ). Aber eine werkseitige Unterscheidung gibt es nicht !
Das bedeutet aus meiner Sicht Regelungsbedarf !
Die theoretisch denkbare Möglichkeit, nur einen Auslesestreifen in der steuerlichen Buchführung anzugeben, ist gegeben. Ein Prüfer der Finanzverwaltung hat ohne die entsprechenden Kenntnisse, dass er nur einen Auslesestreifen von einem Geldspielgerät mit zwei Spielstellen ( also auch zwei Auslesestreifen ) in der Hand hat, keine Möglichkeit zur Überprüfung !
Das selbe gilt natürlich auch für die Bediensteten der Stadtsteuerämter !
Viele Stadtsteuerämter gehen nach meinem Kenntnisstand mittlerweile vordrucktechnisch dergestalt vor, dass sie sich Einzelaufstellungen der entsprechenden steuerlichen Parameter ( Saldo 1, Saldo 2, elektronische Kasse oder was auch immer die Vergnügungssteuersatzung als Bemessungsgrundlage für die Steuer vorsieht ) erstellen oder von den Steuerpflichtigen erstellen lassen. Bei einigen Stadtsteuerämtern werden dann auch die Auslesestreifen angefordert.
Diese Kollegen müssen darauf hingewiesen werden, dass sich die vollständige Bemessungsgrundlage Vergnügungssteuer aus den Zahlen von 2 Auslesestreifen für dieses eine Geldspielgerät ergibt !
Da Regelungsbedarf besteht, habe ich die PTB informiert und um die Prüfung dieses Sachverhaltes gebeten. In ca. 3 - 4 Wochen werde ich nachfragen dürfen. Diese besondere praxisbezogene Blickrichtung des Problems war der PTB so nicht bekannt.
Weiter werde ich natürlich die entsprechenden Ministerien unterrichten mit der Bitte um Bekanntgabe der hier aus diesem Beitrag bezogenen Fakten.
Letztlich werde ich mich über diese Problematik auch bei meinem demnächst anstehenden Besuch beim Hersteller mit den Verantwortlichen unterhalten und mit diesen nach - praxisbezogen - brauchbaren Lösungsvorschlägen suchen.
Wenn mir neue Informationen vorliegen, werde ich natürlich berichten, da ich finde, dass alle an diesem Beitrag beteiligten Personen darauf einen Anspruch haben !!
Ich darf mich noch einmals recht herzlich bei allen beteiligten Personen bedanken! Ich hoffe, dass bei demnächst anstehenden - weiteren - Fragen mit ebenfalls so gut geholfen wird.
Mit den allerbesten Grüßen an alle !
P. S.
Wenn jetzt zufällig irgend ein Aufsteller einen anderen Aufsteller kennen sollte, der ein solches Gerät betreibt, wäre ich dankbar dafür, wenn dieser andere Aufsteller über den Inhalt dieses Beitrages unterrichtet wird ! Man kann ja jederzeit unvollständige Angaben vervollständigen !!
__________________ gmg
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von gmg: 12.08.2007 17:11.
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11
12.08.2007 13:09 |
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Meike
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Was heißt "100% identisch" ?
Hatten beide die gleichen Ein- und Auszahlungsbeträge drauf?
War der Statistikteil, Röhrenauffüllungen, Fehlbeträge identisch?
Wenn es zu 100% identisch gewesen wäre, dann hätte analog dem Bundesverwaltungsgerichtsurteils zum Doppelspielgerät, überhaupt keine Zulassung erfolgen dürfen.
Gruß Meike
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12
12.08.2007 15:30 |
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gmg
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@ meike
Der Beitrag wurde "wunschgemäß" von mir editiert.
Ich hoffe, er ist jetzt besser verständlich.
Danke für die Unterstützung.
Grüße
__________________ gmg
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13
12.08.2007 17:13 |
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gmg
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@ alle
Wie ich bereits in meinem letzten Beitrag vom 12.08. 2007 mitgeteilt hatte, stand diese Woche ein Besuch beim Hersteller dieser vier in der Aufstellung befindlichen Geldspielgeräte mit zwei Spielstellen an.
Es handelt sich dabei um die Geräte:
Lucky Star Nuget Jackpot ( Alte SpielV )
New Star Jackpot Center
Sirius Jackpot Center
Glücksrad
Problematisch ist bis zum heutigen Tag, dass jede der zwei Spielstellen dieses einen Geldspielgerätes für sich allein auszulesen ist, sich aber auf dem einzelnen Auslesestreifen kein Hinweis befindet, dass es sich z. B. um Spielstelle 1 oder Spielstelle 2 eines Geldspielgerätes mit zwei Spielstellen handelt.
Die PTB teilte mir dann auf Nachfrage mit, dass das Problem an den Hersteller herangetragen worden sei und dieser die Ausdruckstreifen des Gerätes so ändern wird, wie ich es zuvor im Prinzip beschrieben habe.
Mitarbeiter des Herstellers teilten mir dann im Rahmen des persönlichen Gespräches auf Nachfrage mit, dass der Hersteller zur Problemlösung bereit sei. Es ist z. Zt. nur noch die Entscheidung getroffen worden, ob die Spielstellen mit 1 und 2 oder mir L(links ) oder R(echts ) bezeichnet werden.
Diese Änderung soll für alle zuvor genannten Geräte schnellstmöglich umgesetzt werden.
Daraufhin wurde die PTB entsprechend von mir informiert, dass meinem Wunsch entsprochen worden sei.
Ich werde jetzt von meiner Seite aus die entsprechend zuständigen Ministerien ( Finanzministerium und Wirtschaftsministerium ) unterrichten, damit alle Kollegen in den Finanzämtern bzw. in den Steuerabteilungen der einzelnen Gemeinden darauf achten, dass bei den entsprechenden Steuererklärungen/Steueranmeldungen für diese zuvor aufgezählten Geldspielgeräte mit zwei Spielstellen auch die Werte von beiden Spielstellen dieses Geldspielgerätes, also von beiden Streifen, angegeben werden.
Außerdem werde ich die an diesem forum beteiligten Gemeinden im nicht öffentlichen Teil des forums auffordern, verstärkt auf die genannten Geräte zu achten und zu prüfen, ob beide Streifen dieses Gerätes Gegenstand der Besteuerung geworden sind !!
Nochmals der Hinweis, dass unvollständige Angaben jederzeit vervollständigt werden können !!
Grüße
__________________ gmg
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31.08.2007 17:07 |
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Corleis
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Zitat: |
Original von gmg
Nochmals der Hinweis, dass unvollständige Angaben jederzeit vervollständigt werden können !!
Grüße |
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Würde mich brennend interessieren, ob es tatsächlich "Kollegen" gibt, die so (....) sind und betrügen.
Falls ja, bitte mal hier antworten. Würde allerdings meinen Glauben an die Welt erschüttern.
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15
01.09.2007 17:43 |
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gmg
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Wenn Finanzamt und Stadtkasse in die Spielhalle gehen würden, denke ich mir schaffen sie das mit dem Zählen bis 12 noch so eben.
Vielleicht hat die Spielhalle aber den Betreiber gewechselt ?
Vielleicht ist sie aufgegeben worden ?
Denkbar ist vieles, auch der von mir festgestellte Sachverhalt.
Grüße
__________________ gmg
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17
02.09.2007 18:40 |
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