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Zum Ende der Seite springen Erlöschen der § 34 c-Erlaubnis
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Soller   Zeige Soller auf Karte Soller ist männlich
Jungspund


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Fragezeichen Erlöschen der § 34 c-Erlaubnis

Hallo zusammen,

bisher bin ich davon ausgegangen, dass eine § 34 c-Erlaubnis auch nach Betriebsaufgabe weiterbesteht und ggf. der Betrieb zu einem späteren Zeitpunkt vom Erlaubnisinhaber ohne erneute Erlaubniserteilung wiederaufgenommen werden kann.

Der Landmann/Rohmer behauptet nunmehr bei Randnr. 78 zu § 34 c (55. EL), dass die Erlaubnis bei Betriebsaufgabe erlischt, ohne hierfür einen Beleg zu liefern.

Das lässt sich m. E. weder aus § 34 c GewO, noch aus § 49 GewO herauslesen. Kopfkratz

Wie seht Ihr das?
1 15.02.2010 08:12 Soller ist offline E-Mail an Soller senden Beiträge von Soller suchen
Solon
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Jörg Wiesemeier   Zeige Jörg Wiesemeier auf Karte Jörg Wiesemeier ist männlich
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RE: Erlöschen der § 34 c-Erlaubnis

Hej aus Hamm,

ich sehe das auch so. Wir halten uns da an den § 49 GewO, die 34c-Erlaubnis steht da nicht, also erlischt sie nicht.

__________________
Alles immer schön sportlich sehen. Fahrrad

Jörg Wiesemeier
2 15.02.2010 08:19 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
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sme40   Zeige sme40 auf Karte sme40 ist männlich
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Darf ich hier kurz zwischenfragen?
Handelt es sich um eine Einzelfirma (= gewerbetreibende Einzelperson) oder um eine Gesellschaft?
Bei der Einzelfirma bleibt die Erlaubnis bestehen, auch wenn der Gewerbebetrieb eingestellt wurde (bundesweit, lebenslang). Sie lebt dann wieder auf, wenn das Gewerbe erneut angemeldet wird.
Die Erlaubnis einer Gesellschaft erlischt, wenn die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht wurde. Gesellschaft tot, Erlaubnis tot.

Gruß
Eberlein
3 15.02.2010 10:09 sme40 ist offline E-Mail an sme40 senden Homepage von sme40 Beiträge von sme40 suchen
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Themenstarter Thema begonnen von Soller


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Hallo Herr Eberlein,

ich glaube, die Unterscheidung zwischen natürlicher und juristischer Person (war doch gemeint, oder?) führt nicht weiter. Auch eine juristische Person könnte ja eine genehmigte Tätigkeit nach § 34 c aufgeben und sich später zur Wiederaufnahme entschließen (ohne dass die juristische Person aus dem Handelsregister gelöscht wird).

Zwischenzeitlich habe ich von einem Kollegen aus der Nachbarkommune noch einen Hinweis bekommen auf Nr. 2.4.1 MaBVwV (Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des § 34 c; s. Nr. 251 in Bd. II des Landmann/Rohmer - Ergänzende Vorschriften -). Dort wird erklärt, dass eine Gewerbeabmeldung nicht notwendigerweise als Erlaubnisverzicht gedeutet werden kann, die Erlaubnis damit also nicht erlischt. Das dürfte dann wohl für Klarheit sorgen.

Mit freundlichen Grüßen

Soller
4 15.02.2010 11:54 Soller ist offline E-Mail an Soller senden Beiträge von Soller suchen
Sigi2910   Zeige Sigi2910 auf Karte Sigi2910 ist männlich
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Zitat:
Original von Soller
Dort wird erklärt, dass eine Gewerbeabmeldung nicht notwendigerweise als Erlaubnisverzicht gedeutet werden kann, die Erlaubnis damit also nicht erlischt.


Wie bei der Reisegewerbekarte... Die Reisegewerbekarte ist eine gewerberechtliche Erlaubnis. Sie verliert ihre Gültigkeit durch Rücknahme, Widerruf oder Verzicht des Inhabers. Ob der Inhaber einer Reisegewerbekarte von seiner Erlaubnis auch Gebrauch macht, ist eine ganz andere Frage. Es existiert jedenfalls keine rechtliche Grundlage, bei Aufgabe der reisegewerblichen Tätigkeit die Rückgabe der Erlaubnis zu fordern. Die Karte wurde vom Inhaber bezahlt und ist sein Eigentum und er kann auch jederzeit die Tätigkeit wieder aufnehmen.

Hat einer auf seine (auch 34c-) Erlaubnis freilich verzichtet, benötigt er eine neue.

__________________
Schönen Gruß aus dem wilden Süden

Siegbert Morlock


Nimm das Leben nicht so schwer, denn lebend kommst Du da eh' nicht raus...
5 16.02.2010 08:06 Sigi2910 ist offline E-Mail an Sigi2910 senden Homepage von Sigi2910 Beiträge von Sigi2910 suchen
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