Auflagen nach § 5 GastG |
christian
Grünschnabel
Dabei seit: 07.07.2005
Beiträge: 2
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 18 [?]
Erfahrungspunkte: 14.252
Nächster Level: 17.484
|
|
Auflagen nach § 5 GastG |
|
Hallo zusammen,
wie bereits mehrfach diskutiert fällt mit Änderung des Gaststättengesetzes für bestimmte Betriebe die Erlaubnispflicht weg.
Die bereits erteilten Erlaubnisse haben kraft Gesetz keinen Bestand mehr.
Wie sieht es in diesem Zusammenhang mit den Auflagen aus?
In Ratingen wurden die Auflagen in Verbindung mit der Erlaubnis erteilt. Wenn die Erlaubnis nun kraft Gesetz weggefallen ist, haben die Auflagen dann weiterhin bestand?
Wie und Wann werden jetzt in anderen Städte Auflagen z.B. bei Übernahme einer Imbisswirtschaft ohne Alkoholausschank erteilt? (z.B. Sperrzeit Außenbewirtung)
Grüsse aus Ratingen
Christian Wilk
|
|
1
12.07.2005 08:48 |
|
|
|
Solon
|
|
|
|
A. Borlinghaus
Mitglied
Dabei seit: 12.07.2005
Beiträge: 27
Level: 28 [?]
Erfahrungspunkte: 192.253
Nächster Level: 195.661
|
|
Hallo nach Ratingen,
in Lüdenscheid werden wir es zunächst folgendermaßen handhaben:
Auch wir haben bisher die Auflagen direkt mit der Erlaubnis verbunden und werden nun, da die Erlaubnisse quasi verfallen, nur bei Problemfällen die Auflagen als Anordnungen nach erneuter Anhörung neu erlassen.
Alles andere ist uns zuviel Arbeit, zumal die Betriebe, in denen kein Alkohol ausgeschänkt wird (meistens Imbisse und größere Bäckereien), ohnehin meistens eher die "problemloseren" Fälle sind. Dazu kommt noch, dass die Überlebensdauer der Imbisse in Lüdenscheid nicht gerade sehr hoch ist, sodass wir spätestens bei einem Betreiberwechsel dann ohnehin neue Anordnungen nach § 5 Abs. 2 GastG erlassen.
Wird dann so laufen, dass die neuen Betreiber von unseren Kollegen der Gewerbemeldestelle zu den Gaststättensachbearbeitern geschickt werden. Hier werden die dann ausgefragt und es wird ihnen ggf. direkt eine Anhörung in die Hand gedrückt (gibt demjenigen Zeit, sich das alles noch einmal durch den Kopf gehen zu lassen). Nach Ablauf der Frist werden demjenigen dann die bisherigen Auflagen als Anordnungen nach § 5 Abs. 2 GastG aufs Auge gedrückt.
__________________ Gruß aus Lüdenscheid,
André Borlinghaus
Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von A. Borlinghaus: 12.07.2005 09:48.
|
|
2
12.07.2005 09:38 |
|
|
Solon
|
|
|
|
Kramer-Cloppenburg
Moderator
Dabei seit: 08.03.2005
Beiträge: 1.006
Bundesland:
Niedersachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 48 [?]
Erfahrungspunkte: 7.289.674
Nächster Level: 8.476.240
|
|
Schönen guten Tag! ...... und ein freundlíches
aus Cloppenburg nach Ratingen!
Dieses Thema scheint offensichtlich, ebenso wie der Widerruf der Erlaubnis bzw. Untersagung nach § 35 GewO (s. dort) noch viele Fragen aufzuwerfen.
Meiner Meinung nach gelten die erteilten Erlaubnisse (auch für jetzt erlaubnisfreie Betriebe) weiter fort, auch wenn die Änderung des Gaststättengesetzes für bestimmte Betriebsarten keine Erlaubnis mehr vorsehen oder diese ganz aus dem Gaststättenrecht herausgenommen wurden. Damit gelten dann selbstverständlich die erteilten Auflagen auch weiter fort, so dass hier nichts zu machen wäre.
Ein Erlöschen der vor dem 01.07.2005 erteilten Erlaubnisse kraft Gesetzes ist aus dem Änderungstext des "Vereinfachungsgesetzes" nicht ersichtlich. Nach § 8 GastG ist ein Erlöschen ebenfalls nicht erfolgt, die GewO gibt (z. B. § 49 GewO) auch nichts her, so dass ich ein Erlöschen der Erlaubnis kraft Gesetzes auch nicht annehmen kann.
Somit könnte die Erlaubnis m. E. nur nach den anderen "normalen" Regeln erlöschen bzw. ungültig werden, die da sind "Tod, Widerruf, Rücknahme, Rückgabe" etc.
Dieses wäre in der Konsequenz ja auch sinnvoll, denn was ist mit den Erlaubnissen für die gemischt geführten Betriebe?? Sind diese für den jetzt erlaubnisfreien Teil erloschen oder evtl. sogar ganz erloschen?? Und wie ist es mit den hier verfügten Auflagen?? Können diese für den erlaubnispflichtigen Teil weiter fortbestehen, auch wenn sie sich auf einen erlaubnisfreien Bereich beziehen??
Vermutlich hätte der Gesetzgeber, wenn er ein Erlöschen der Erlaubnisse so gewollt hätte, dieses auch entsprechend formuliert.
Nach zahlreichen Telefonaten mit anderen Kollegen in unserer Region sind wir zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Erlöschen der Erlaubnisse auch für jetzt erlaubnisfreie Betriebe kraft Gesetzes mangels entsprechender gesetzlicher Regelung nicht vorliegt. U. a. wurde diese Rechtsauffassung auch einem meiner Kollegen so aus der Landeshauptstadt übermittelt. Auch dort ist man der Auffassung, dass die bisher erteilten Erlaubnisse weiter fortbestehen, bis sie entweder nach § 8 GastG erlöschen (Aufgabe des Betriebes), zurückgegeben oder widerrufen bzw. zurückgenommen wurden.
Am Donnerstag vormittag werde ich den Sachverhalt noch einmal mit einem Verwaltungsrichter erörtern. Dann werde ich sicherlich näheres wissen und entsprechend berichten können.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Kramer-Cloppenburg: 12.07.2005 13:13.
|
|
3
12.07.2005 12:54 |
|
|
|
Berechtigungen
|
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
|
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
|
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.
|
Views heute: 352.236 | Views gestern: 460.582 | Views gesamt: 1.004.826.999
Impressum
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John |
|